Diesfalls hätte man auf das Vermögen gemäss Steuerveranlagung abstellen können. Da die Gesuchstellerin die (ihr offenbar mögliche) Einreichung der Steuerveranlagungen unterliess und ihr Ehemann mangels Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht in das Verfahren eingebunden wurde, war der Vorinstanz eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Ehemanns nicht zuverlässig möglich. Unter diesen Umständen ist die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu beanstanden. 3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung damit sein Bewenden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.