3.3.2. Bezüglich des Vermögens ihres Ehemannes machte die Gesuchstellerin geltend, sie habe keine Steuerunterlagen eingereicht, da diese aufgrund der Ermessungsveranlagung nicht aussagekräftig gewesen wären. Über weitere Unterlagen von Seiten ihres Ehemannes, namentlich Bankkontoauszüge, verfüge sie nicht. Von einem Vermögen des Ehemannes habe sie keine Kenntnis. Vor kurzem habe sie zudem feststellen müssen, dass der Ehemann entgegen seiner Zusicherung die Krankenkassenprämien nicht bezahlt habe. Zudem reichte die Gesuchstellerin die Pfändungsurkunde vom 4. Juli 2022 des Betreibungsamtes R. betreffend ihren Ehemann zu den Akten.