3.3. 3.3.1. Aus dem von der Gesuchstellerin Vorgetragenen ergibt sich – auch unter Berücksichtigung, dass gewisse Bedarfspositionen (Mietvertrag für einen der beiden Parkplätze, laufende Steuern) nicht belegt sind – die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin. Hiervon ging auch die Vorinstanz aus. Aus der Gegenüberstellung seines Einkommens und seines (belegmässig ausgewiesenen) prozessrechtlichen Existenzminimums ist weiter zu schliessen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, aus seinem Einkommen einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. -6-