Weiter führte die Gesuchstellerin aus, dass sie und ihr Ehemann diverse Schulden hätten und sie einer stillen Lohnpfändung unterliege. Auch verfügten die Parteien über kein Vermögen. Nach Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf resultiere ein Manko. Aufgrund der gemachten Ausführungen sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, zumal er selber über kein Vermögen, wohl aber über Schulden verfügen dürfte. Deshalb werde darauf verzichtet, die Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu beantragen, und sogleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.