3.2. Die Gesuchstellerin legte in ihrem Gesuch vom 24. Juni 2022 dar, dass sie nach wie vor mit dem (nicht anwaltlich vertretenen) Ehemann und den drei Kindern (geb. 2014, 2017 und 2020) in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Für sie und ihren Ehemann sei daher ein Grundbetrag von je Fr. 1'100.00 und für die Kinder ein solcher von Fr. 400.00, je plus 25 % Zuschlag, einzusetzen. Der Mietzins belaufe sich auf Fr. 2'404.00 (inklusive Nebenkosten); hinzu kämen Mietkosten für zwei Parkplätze von Fr. 236.00, die KVG-Prämien der Gesuchstellerin von Fr. 343.00 und ihrer Kinder von je Fr. 90.00 sowie geschätzte Kosten für ihren Arbeitsweg von Fr. 144.00.