2.2. Die Gesuchstellerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe auch zur Einkommens- und Bedarfssituation des Ehemannes detaillierte Ausführungen gemacht und diese mit den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen belegt. Sie habe darauf verzichtet, Steuerunterlagen als Beweis für die Vermögenslosigkeit ihres Ehemannes einzureichen, da die Parteien seit längerem nach Ermessen veranlagt würden und diese Unterlagen daher nicht aussagekräftig gewesen wären. Über weitere Unterlagen ihres Ehemannes, namentlich Bankkontoauszüge, habe sie nicht verfügt. Ihr Ehemann habe aber schwerwiegende Probleme im Umgang mit -4-