1. A. stellte am 24. Juni 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im gleichentags anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren OZ.2022.74. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab. 3. Gegen diese ihr am 14. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. Juli 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung vom 11. Juli 2022 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: