1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Q. vom 30. Juni 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchsgegnerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Umfang von Fr. 1'271.60 (inkl. Auslagen) richterlich genehmigt. - 14 - 4. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'271.60 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.