111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine richterlich auf Fr. 1'586.40 (Grundentschädigung Fr. 2'048.50 [Fr. 4'097.00 {Fr. 1'850.00 + 15 % des Streitwerts von Fr. 14'980.00; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; Zuschlag von 20 % für die Eingabe vom 31. August 2022 [§ 6 Abs. 3 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagen von pauschal Fr. 50.00; kein Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: