4. Vorliegend obsiegt die Klägerin einzig hinsichtlich der Mehrwertsteuer betreffend einen Betrag von Fr. 97.90, wohingegen sie in der Hauptsache betreffend einen Betrag von Fr. 14'980.00 unterliegt. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).