3. 3.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin ferner vor, die Vorinstanz habe der Beklagten zu Unrecht eine Parteientschädigung samt Mehrwertsteuer zugesprochen. Die Beklagte sei mehrwertsteuerpflichtig und könne die an ihre Rechtsvertreterin geleistete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, weshalb sie keinen Anspruch auf einen Mehrwertsteuerzuschlag habe (Beschwerde S. 11). 3.2. Mit Beschwerdeantwort entgegnet die Beklagte hierzu lediglich, die klägerischen Ausführungen würden bestritten und der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich zu bestätigen (Beschwerdeantwort S. 7).