2.3.3.3. Zu prüfen bleibt letztlich das klägerische Vorbringen betreffend Aufenthaltsbewilligung. Hierzu führte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass die vorgeschlagene Nachmieterin nur über eine bis am 31. Dezember 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, sodass ihr Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ende der Mietdauer am 31. März 2026 nicht gesichert sei (act. 6). Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass der Partner der vorgeschlagenen Nachmieterin eine Solidarbürgschaft anbot. Selbst wenn die vorgeschlagene Nachmieterin für die letzten drei Monate der Mietdauer die Schweiz hätte verlassen müssen, so hätte die Klägerin auf den Solidarbürgen zurückgreifen können.