Tatsächlich lässt sich dem Mietvertrag unter der Rubrik Mietobjekt entnehmen, dass das Mietobjekt zur Benützung als "Praxisräumlichkeiten" vermietet wird, wobei entgegen den klägerischen Vorbringen nicht zusätzlich von "medizinisch genutzten" Räumlichkeiten die Rede ist (Klagebeilage 5). Inwiefern Massage-Praxen nicht vom Begriff Praxisräumlichkeit (ohne Zusatz der medizinischen Nutzung) umfasst werden sollen, bringt die Klägerin weder substantiiert vor, noch ist dies ersichtlich. - 12 -