Im Übrigen hat die Beklagte ohnehin das klägerische Vorbringen bestritten und ausgeführt, dass die potentielle Nachmieterin die Räumlichkeiten zu den gleichen Konditionen und ebenfalls als Praxisräume und Büro habe nutzen wollen (act. 25). Mit dem Massagesalon sei eine Nutzung als Praxis geplant gewesen, so wie das Objekt vorher auch als Praxisräumlichkeit vermietet worden sei (act. 27). Tatsächlich lässt sich dem Mietvertrag unter der Rubrik Mietobjekt entnehmen, dass das Mietobjekt zur Benützung als "Praxisräumlichkeiten" vermietet wird, wobei entgegen den klägerischen Vorbringen nicht zusätzlich von "medizinisch genutzten" Räumlichkeiten die Rede ist (Klagebeilage 5).