Tatsächlich lässt sich Art. 5 des Stockwerkeigentümerreglements entnehmen, dass in den Stockwerkeinheiten und Nebenräumen des Hauses keine gewerbliche oder private Tätigkeit ausgeübt werden dürfe, die den guten Ruf des Hauses beeinträchtigen könnte (Klagebeilage 15). Wie die Klägerin selber ausgeführt hat, hat das Geschäftsmodell der potentiellen Nachmieterin gemäss deren Auskunft nichts mit Erotik zu tun (act. 6). Die Klägerin macht nicht geltend, dass diese Auskunft falsch sei, hält aber stattdessen dafür, dass eine beachtliche Anzahl von Thai-Masseurinnen Erotikdienstleistungen anböten (act. 7).