genüber einer gewissen Kategorie von Menschen nicht, um einen vorgeschlagenen Ersatzmieter abzulehnen. Ein ausländerrechtlicher Status darf z.B. nur dann als unzumutbar angesehen werden, wenn zu befürchten ist, dass der Interessent den Mietvertrag nicht für ausreichende Zeit übernehmen kann. Schliesslich obliegt es auch dem Vermieter, für die Einhaltung der Hausordnung (Rücksicht auf andere Mieter usw.) zu sorgen. Vor diesem Hintergrund muss er keine Ersatzmieter akzeptieren, welche die Hausordnung empfindlich stören.