Auch aus den Vorbringen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich nicht, an wen diese E-Mail gerichtet war bzw. für wen "Frau C." gehandelt hat (vgl. z.B. act. 5 f.). Aus den Ausführungen der Beklagten (act. 27) in Verbindung mit Klageantwortbeilage 4 ergibt sich jedoch, dass die Beklagte der Klägerin diese E-Mail – und damit auch diese Frage – spätestens mit Schreiben vom 28. April 2021 als Beilage weiterleitete mit dem Vermerk "Bürge: Mailverkehr, Nachweis Geschäftstätigkeit, Bonitätsauskunft" (Klageantwortbeilage 4).