2.2.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es somit zu Lasten der Klägerin auszulegen, dass sie die finanziellen Verhältnisse des potentiellen Bürgen nicht erfragt hat. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2021 Unterlagen zur offerierten Nachmieterin zukommen liess (Klagebeilage 6), dem Anmeldeformular der präsentierten Nachmieterin bereits der potentielle Bürge zu entnehmen war (Klagebeilage 10) und die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mehr Zeit für die -8-