Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht des Vermieters gemäss Art. 264 Abs. 3 OR und des allgemeinen Prinzips von Treu und Glauben scheint es folgerichtig, der Auffassung zu folgen, wonach der Vermieter den vorgeschlagenen Ersatzmieter um Informationen und den Mieter um Unterstützung anzugehen hat, wenn die spontan gelieferten Angaben für eine gehörige Prüfung nicht ausreichen.