Der Vermieter müsse alle relevanten Informationen über den Kandidaten erhalten und danach eine ausreichende Bedenkzeit haben. Erfülle der Mieter die diesbezüglichen Mindestanforderungen nicht, komme er seiner Verpflichtung nicht nach, so dass sein Angebot als ungenügend betrachtet werde. Mit Hinweis auf Art. 264 Abs. 3 lit. b OR erwog es weiter, der Vermieter sei jedoch verpflichtet, das Zumutbare zu unternehmen, um seinen Schaden zu verringern (BGE 4A_332/2016 E. 3.2.4). In seinem Entscheid 4C.118/2002 hielt es unter Bezugnahme auf Art.