2.2.2.2. Der schriftliche Mietvertrag stellt für den darin unterschriftlich anerkannten fälligen Mietzins grundsätzlich einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter das Mietobjekt vorzeitig zurückgibt, es sei denn, der Mieter habe gleichzeitig einen zahlungsfähigen und zumutbaren Nachmieter i.S.v. Art. 264 Abs. 1 OR gestellt (vgl. BGE 134 III 267 E. 3). Die Umstände, welche im Sinne von Art. 264 OR zur Befreiung oder Reduktion seiner Schuldpflicht führen, hat der Mieter im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen (vgl. STAHELIN, in: Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 116 zu Art. 82 SchKG).