Ihr könne deswegen auch keinen Vorwurf gemacht werden (Beschwerde S. 6). Entgegen der Vorinstanz habe der potentielle Bürge in dieser E-Mail zudem nicht nachgefragt, welche Unterlagen er vorlegen müsse, um seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen, sondern habe bloss Folgendes geschrieben: "Um Ihnen die nötige Sicherheit anbieten zu können, werde ich eine Bürgschaft für die Miete anbieten. Was benötigen Sie dazu von mir?" (Beschwerde S. 6 f.). Die Klägerin habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gegeben sei.