Das Unterlassen einer eingehenden Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Partners der vorgeschlagenen Nachmieterin für das Zustandekommen einer Bürgschaft sei zu Lasten der Klägerin auszulegen. Die potentielle Nachmieterin sei daher als zahlungsfähig und als zumutbar zu betrachten (angefochtener Entscheid E. 3.6.4). Die Beklagte könne glaubhaft darlegen, dass die zumutbare Nachmieterin bereit gewesen wäre, die Räumlichkeiten zu den gleichen Konditionen als Thai-Massage-Salon ab 1. Mai 2021 zu übernehmen. Der Einwand, dass die Forderung des Mietzinses nicht bestehe, sei glaubhaft belegt (angefochtener Entscheid E. 3.7).