Im E-Mail vom 11. April 2021 schreibe der Partner der Nachmieterin, dass er, um die nötige Sicherheit gewährleisten zu können, eine Bürgschaft für die Miete anbieten würde. Im E-Mail vom 15. Juni 2021 habe er sein Interesse und die Möglichkeit einer Bürgschaft gegenüber der Beklagten erneut bestätigt. Bei einem positiven Ergebnis einer Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Partners hätte die Bürgschaft den Mietzins sichern können. Aus den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin das Angebot der Bürgschaft des Partners der Nachmieterin für den Mietzins überhaupt in Betracht gezogen hätte oder auch nur den Versuch angestrengt hätte, eine solche Bürgschaft abzuschliessen.