Aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. April 2021 lasse sich entnehmen, dass die Nachmieterin zu diesem Zeitpunkt bereits überprüft worden sei, da die Beklagte [recte: Klägerin] diese nicht habe akzeptieren wollen (angefochtener Entscheid E. 3.6.1). Die Nachmieterin habe lediglich ihren Betreibungsregisterauszug eingereicht. Die Zahlungsfähigkeit der Nachmieterin als Einzelunternehmerin sei dadurch nicht ausreichend belegt. Im E-Mail vom 11. April 2021 schreibe der Partner der Nachmieterin, dass er, um die nötige Sicherheit gewährleisten zu können, eine Bürgschaft für die Miete anbieten würde.