1.2 Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 400.00 sei der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 1.3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'369.50 auszurichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 30. Juni 2022 (SR.2022.16) teilweise aufzuheben und die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung sei auf CHF 1'271.60 zu reduzieren.