3. 3.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 12. Juli 2022 gegen den ihr am 4. Juli 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Q. vom 30. Juni 2022 (SR.2022.16) sei vollumfänglich aufzuheben und: 1.1 Es sei in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. gegen die Gesuchsgegnerin (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2021) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und für CHF 14'980.00 nebst 5% Zins seit dem 12. November 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.