2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Januar 2022 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Q. um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 14'980.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. November 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 13. April 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Replik vom 29. April 2022 und Duplik vom 25. Mai 2022 hielten die Parteien an ihren Begehren fest. 2.4. Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Q.: