1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie ihr Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’023.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...]