Da die Klägerin vorliegend vollständig obsiegt und ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden sowie eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist der Antrag betreffend Prozesskostenvorschuss als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben. Gleiches gilt für ihren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, zumal die Klägerin nicht vorgebracht hat, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht einbringlich wäre (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie ausgeführt ist der Beklagte denn auch leistungsfähig, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Entschädigung nicht einbringlich sein wird. - 15 - Das Obergericht erkennt: