7. 7.1. Ausgangsgemäss unterliegt der Beklagte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8