Der Anteil des Beklagten am familiären Einkommen betrüge demnach lediglich 59.7% (= Fr. 4'327.00 / [Fr. 4'327.00 + Fr. 2'918.65] * 100). Selbst wenn dem Beklagten hinsichtlich seiner Vorbringen zu folgen wäre, würde sich der Notbedarf des Beklagten nach Anpassung des Einkommens seiner Ehefrau, d.h. mit Anteil am Bedarf der Kinder von je 59.7 %, demnach wie folgt darstellen: