6.3.2. Dass das Einkommen der Ehefrau des Beklagten lediglich Fr. 2'668.65 betrage, ist aktenwidrig. Die Lohnabrechnung, auf die sich der Beklagte hierfür stützt (Gesuchsbeilage 26), schliesst offensichtlich den 13. Monatslohn noch nicht mit ein, welcher gemäss Arbeitsvertrag der Ehefrau (Beilage zur Gesuchsantwort 9, Ziff. 3) erst im Dezember ausbezahlt wird. Das Nettoeinkommen der Ehefrau belief sich gemäss Lohnausweis 2021 denn auch auf insgesamt Fr. 35'024.00, d.h. monatlich Fr. 2'918.65 (Beilage zur Gesuchsantwort 10). Der Anteil des Beklagten am familiären Einkommen betrüge demnach lediglich 59.7% (= Fr. 4'327.00 / [Fr. 4'327.00 + Fr. 2'918.65] * 100).