Schliesslich habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass seine Ehefrau bloss ein Einkommen von netto Fr. 2'668.65 erwirtschafte, er mithin zu 61.5% zum familiären Einkommen beitrage und ihm entsprechend höhere Anteile als bloss die Hälfte am Bedarf ihrer gemeinsamen Kinder anzurechnen seien. Folglich resultiere für ihn ein Bedarf von Fr. 3'221.35, was unter Berücksichtigung seines Einkommens von Fr. 4'327.00 zu einem Überschuss von lediglich Fr. 1'105.65 führe.