Gemäss dem Beklagten seien für ihn bloss Krankenkassenprämien von Fr. 249.00 statt wie ausgewiesen Fr. 358.55 angerechnet worden. Weiter seien die Krankenkassenkosten sowie die Fremdbetreuungskosten seiner beiden weiteren Kinder nicht berücksichtigt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass seine Ehefrau bloss ein Einkommen von netto Fr. 2'668.65 erwirtschafte, er mithin zu 61.5% zum familiären Einkommen beitrage und ihm entsprechend höhere Anteile als bloss die Hälfte am Bedarf ihrer gemeinsamen Kinder anzurechnen seien.