Bruttoeinkommen] * 0.936 [Sozialversicherungsabzüge von 6.4%]] / 12), wäre mithin sogar noch tiefer anzusetzen als die Vorinstanz dies tat (wobei hier etwa Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung und gegebenenfalls BVG-Beiträge, deren Höhe sich nicht ohne Weiteres aus den entsprechenden Gesetzen ergibt, noch nicht berücksichtigt sind). 6.3. 6.3.1. Der Beklagte rügt weiter die Ermittlung seines Notbedarfs durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz ging von den folgenden Berechnungsgrundlagen aus (angefochtener Entscheid E. 2.4):