Das behauptete Nettoeinkommen von Fr. 4'525.00 (womit implizit Abzüge von ca. 13% geltend gemacht wurden) erscheint unter Berücksichtigung der üblichen Sozialversicherungsabzüge demgegenüber realistisch. Da der Vertrag im Übrigen befristet war und die Mutter der Klägerin vor ihrer befristeten Arbeitsstelle während längerer Zeit arbeitslos war, ist es auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz ab Juli 2022 vom bisherigen durchschnittlichen Arbeitslosengeld vor Antritt der befristeten Arbeitsstelle ausgegangen ist.