6.2.3. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin mit dem eingereichten Arbeitsvertrag lediglich den Bruttolohn (Fr. 5'200.00) mittels Urkunde nachgewiesen hat (Gesuchsbeilage 17). Das behauptete Nettoeinkommen von Fr. 4'525.00 (womit implizit Abzüge von ca. 13% geltend gemacht wurden) erscheint unter Berücksichtigung der üblichen Sozialversicherungsabzüge demgegenüber realistisch.