6.2.2. Der Beklagte bringt vor, die Mutter der Klägerin verfüge über eine höhere Leistungsfähigkeit als er und die Klägerin sei ihrer Pflicht, die angebliche Leistungsunfähigkeit ihrer Mutter anhand notwendiger Beweismittel glaubhaft zu belegen, nicht nachgekommen. Die Vorinstanz habe nicht das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung effektiv vorhandene Einkommen beim C., sondern auf einen Durchschnittswert mit den vorgängig erhaltenen Arbeitslosengeldern abgestellt. Hierfür verwende sie die unbelegte Angabe der Klägerin zum Nettolohn, wonach dieser Fr. 4'525.00 betrage.