Weiter bezifferte die Vorinstanz den Notbedarf auf Fr. 2'145.35. Es resultiere damit eine Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 1'205.65 und damit ähnlich wie beim Beklagten. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich der beantragte Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 als gerechtfertigt (angefochtener Entscheid E. 2.6).