6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Mutter der Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom 18. März 2022 bis 30. Juni 2022 stehe, mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'525.00. Zuvor habe sie ein durchschnittliches Ersatzeinkommen von der Arbeitslosenkasse von Fr. 2'764.35 erhalten. Ihr sei durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 3'351.00 anzurechnen ([4 x Fr. 4'525.00 + 8 x Fr. 2'764.35] / 12), in der Annahme dass die Kindsmutter nach Ende der befristeten Arbeitsstelle zumindest wieder ein Einkommen in der Höhe der vorgängig erhaltenen Arbeitslosentaggelder beziehen werde. Weiter bezifferte die Vorinstanz den Notbedarf auf Fr. 2'145.35.