dem Gesagten auf Fr. 6'687.45 (= Fr. 10’074.90 ./. Fr. 2'500.00 [Parteientschädigung Hauptverfahren] ./. Fr. 887.45 [Parteientschädigung Summarverfahren]). Demgegenüber hat das Gericht neben der Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit noch nicht über den Ausgang des Hauptverfahrens und damit auch nicht über die Verlegung der Prozesskosten zu entscheiden. Die erwähnte Praxis (hälftige Teilung der Gerichtskosten und Wettschlagen der Parteientschädigungen in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren), welche ohnehin bloss Ausfluss des richterlichen Ermessens nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist, ist folglich nicht relevant.