6.1.3. Der Einwand des Beklagten erweist sich teilweise als begründet. Der Prozesskostenvorschuss dient lediglich der Vorfinanzierung des Prozesses, um der Berechtigten Person den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Sie befreit, wie die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO), auch nicht von der Leistung einer Parteientschädigung im Falle des Unterliegens. Weshalb der Beklagte der Klägerin seine eigenen Parteikosten vorzuschiessen hätte, ist nicht ersichtlich.