Die Berücksichtigung der Anwaltskosten des Beklagten erscheine ohnehin nicht sachgerecht, da der Prozesskostenvorschuss zur Deckung der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin und den von ihr zu tragenden Gerichtskosten diene. Die gesamte finanzielle Belastung im Falle eines vollständigen Unterliegens sei daher rund 23 % tiefer. Der verlangte Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 sei vor diesem Hintergrund viel zu hoch (Beschwerde Rz. 23).