6.1.2. Der Beklagte bringt dagegen einerseits vor, bei der konkreten Kostenfestsetzung verweise die Vorinstanz auf die aargauische Gerichtspraxis hin, wonach bei einem erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Für das Summarverfahren würde die finanzielle Belastung demnach bloss Fr. 500.00 betragen, d.h. für die gesamte Streitigkeit Fr. 7'800.00. Die Berücksichtigung der Anwaltskosten des Beklagten erscheine ohnehin nicht sachgerecht, da der Prozesskostenvorschuss zur Deckung der Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin und den von ihr zu tragenden Gerichtskosten diene.