6. 6.1. 6.1.1. Betreffend Umfang des Prozesskostenvorschusses erwog die Vorinstanz, es sei mit Gerichtskosten von bis zu Fr. 2'000.00 zu rechnen. Das Verfahren sei mit einem Eheschutzverfahren zu vergleichen, wo praxisgemäss mit einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 auszukommen sei, was auch vorliegend angemessen sei. Hinzu komme die Schlichtungsgebühr von Fr. 300.00. Weiter seien für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.00 und die Parteientschädigung auf Fr. 887.45 festzusetzen. Gesamthaft würde eine finanzielle Belastung von Fr. 10'074.90 resultieren (Fr. 2'000.00 + 2x Fr. 2'500.00 + Fr. 300.00 + Fr. 1'000.00 + 2x Fr. 887.45).