5. Weiter bejahte die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Unter Berücksichtigung des Einkommens des Beklagten von Fr. 4'327.00 und eines Notbedarfs von Fr. 2’758.00 ergebe sich ein Überschuss von Fr. 1'569.00, womit dieser über massgebliche Leistungsfähigkeit verfüge (angefochtener Entscheid E. 2.4).