Die Höhe der Parteientschädigung orientiert sich insgesamt am AnwT. Der Antrag der Klägerin erweist sich insofern zwar als überflüssig, da er im Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (Antrag Ziff. 5) aufgeht, führt aber ebenfalls nicht dazu, dass die Klage aussichtslos wäre.