Dem trägt § 3 Abs. 1 AnwT Rechnung, indem die Grundentschädigung gemäss Tarifordnung im Kanton Aargau die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren bereits miteinschliesst. Ein Anspruch auf Aufschlüsselung und separate Zusprechung einer Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren besteht demnach nicht, zumal es schwierig bis unmöglich ist, auseinanderzuhalten, welche Arbeit der Parteivertreter ausschliesslich für das Schlichtungsverfahren erbracht hat (vgl. BGE 141 III 20 E. 5.3). Die Höhe der Parteientschädigung orientiert sich insgesamt am AnwT.