4.3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 1'077.00 trifft es zwar zu, dass eine solche im Schlichtungsverfahren nicht gesprochen wird (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dies schliesst demgegenüber nicht aus, dass eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren im Rahmen des Urteils in der Hauptsache zugesprochen wird (BGE 141 III 20 E. 5). Dem trägt § 3 Abs. 1 AnwT Rechnung, indem die Grundentschädigung gemäss Tarifordnung im Kanton Aargau die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren bereits miteinschliesst.